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   OLG Koblenz, 25.09.2020 - 8 U 1979/19   

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https://dejure.org/2020,82654
OLG Koblenz, 25.09.2020 - 8 U 1979/19 (https://dejure.org/2020,82654)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2020 - 8 U 1979/19 (https://dejure.org/2020,82654)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. September 2020 - 8 U 1979/19 (https://dejure.org/2020,82654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Spätkauf im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal Keine Schadensersatzansprüche bei Erwerb von Fahrzeugen nach September 2015 Ad-hoc-Mitteilung und gleichlautende Pressemitteilung der VW AG vom 22. September 2015

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2020 - 8 U 1979/19
    Der Senat kann zunächst für den Fall des Vorhandenseins eines Motors der von dem Dieselabgasskandal betroffenen Baureihe EA 189 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (- VI ZR 5/20 -) Bezug nehmen, in der der 6. Zivilsenat zu den Fällen des so genannten Spätkaufs im Zusammenhang mit dem "Dieselabgasskandal" richtungsweisend dazu Stellung genommen hat, ob Käufern betroffener Dieselfahrzeuge von ...[A] bei Erwerb von Fahrzeugen nach September 2015 Ansprüche auf Schadensersatz zustehen können.

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, - VI ZR 5/20 -).

    Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, - VI ZR 5/20 -).

    Käufern, die sich, wie die Klägerin, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, - VI ZR 5/20 -).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2020 - 8 U 1979/19
    Der 6. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (- VI ZR 252/19 -) ausgeführt, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV liegt.

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (- VI ZR 252/19 -) auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen ausführlich dargestellt, dass und warum das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten, die das Fahrzeug vor der Verhaltensänderung der Beklagten im Herbst 2015 erwarben, objektiv sittenwidrig war.

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